Fragen aus der Praxis
Hier finden Sie häufige Fragen aus der Praxis und unsere Antworten dazu. Sollten Sie weitere Informationen benötigen, sind wir gerne für Sie da!
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Wie sehen die Arbeitszeiten der Betreuungskraft aus?
Selbstständige Personenbetreuer unterliegen keinen Arbeitszeitbeschränkungen.
Niemand kann jedoch 24 Stunden durchgehend arbeiten.
Bitte einigen Sie sich vorab mit der selbstständigen Betreuungskraft über mögliche freie Stunden und Rufbereitschaftszeiten.
Welches Arbeitsverhältnis besteht mit der Betreuungskraft?
Alle Betreuungskräfte sind im Besitz des freien Gewerbes der Personenbetreuung nach §§ 159-161 GewO 1994 und somit bei der gewerblichen Sozialversicherungsanstalt pflichtversichert.
Beim jeweiligen Gemeindeamt werden die selbstständigen Personenbetreuer von Ihrem lokalen Ansprechpartner angemeldet.
Wie lange bleiben Betreuungskräfte?
Je nach Betreuungsaufwand, Wunsch des Klienten oder Entfernung zum Heimatort, wechseln die selbstständigen Betreuungskräfte im 14-Tage oder 28-Tage Turnus.
Wer kümmert sich um Verpflegung und Schlafmöglichkeit?
Kost und Logis werden vom Klienten zur Verfügung gestellt.
Ein eigenes Zimmer für die Privatsphäre ist von Vorteil, damit sich auch Ihre Betreuungskraft zurückziehen kann, um neue Energie zu schöpfen.
Gibt es Förderungen?
Eine mögliche Förderung vom Sozialministerium Service wird unter bestimmten Voraussetzungen gewährt.
Nähere Informationen finden Sie hier.
Gerne berät Sie auch Ihr lokaler Ansprechpartner darüber.
Wie schnell ist eine Betreuungskraft verfügbar?
Um eine den Anforderungen entsprechende Betreuungskraft zu rekrutieren, beachten Sie bitte die Vorlaufzeit von 5-7 Werktagen.
Die Vorbereitungen im Trainingscenter werden direkt vor Betreuungsbeginn durchgeführt, dies verlängert die Vorlaufzeit um weitere 3-5 Werktage.
Informationen zur Haftung
Die AIS Personenbetreuungs GmbH übernimmt die Haftung, dass alle selbstständigen Personenbetreuer einen gültigen Gewerbeschein der Personenbetreuung besitzen, sämtliche Abgaben abführen sowie auch eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Darüber hinaus haften die selbstständigen Personenbetreuer für deren Tätigkeiten selbst.
Wie läuft die Anreise / der Beginn ab?
Bei jeder erstmaligen Ankunft einer neuen Betreuungskraft, sind unsere lokalen Ansprechpartner vor Ort. Die selbstständigen Personenbetreuer reisen meist mit einem Gemeinschaftstaxi an und werden von diesem nach Beendigung des Turnus auch wieder abgeholt.
Bei der Anreise ist es von Vorteil, dass neben unserem lokalen Ansprechpartner auch eine Ansprechperson des zu Betreuenden anwesend ist, um etwaige Haushaltsgebräuche zu erläutern. Ist ein pflegerischer Bedarf beim Klienten gegeben, sollte auch die Hauskrankenpflege für eine genaue Einführung bzw. Einschulung in die Pflege anwesend sein.
Ich bin nicht zufrieden mit meiner Betreuungskraft. Was kann ich tun?
Unsere Dispositionsabteilung sucht nach Ihren Vorgaben eine geeignete Betreuungskraft für die Bedürfnisse des zu Betreuenden aus.
Sollte wider Erwarten die Betreuungskraft charakterlich und/oder aus anderen Gründen nicht entsprechen, melden Sie dies so schnell wie möglich Ihrem zuständigen Ansprechpartner.
Gemeinsam wird nach einer guten Lösung gesucht, der Austausch von Betreuungskräften ist selbstverständlich kostenlos. Bedenken Sie jedoch, dass es ein paar Tage dauern kann, bis sich ein „fremder“ Mensch in das gewohnte Alltagsleben einer Familie einlebt.
Was passiert bei Krankenhaus- / Reha- oder Kuraufenthalten der zu betreuenden Person?
Geben Sie einen plötzlichen bzw. auch einen geplanten Krankenhaus-/Reha-/Kuraufenthalt Ihrem Ansprechpartner bekannt. Gemeinsam entscheiden wir, ob es sinnvoll ist, dass die selbstständige Betreuungskraft nach Hause fährt.
lt. der Neuregelung durch die Gewerbeordnungsnovelle 2015 BGBI 2015/81 (§§ 159-160)
Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Haustieren und Pflanzen, Wäscheversorgung (Waschen, Bügeln etc.)
Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen, Unterstützung bei der oralen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme sowie bei der Arzneimittelaufnahme, Unterstützung bei der Körperpflege, Unterstützung beim An- und Auskleiden, Unterstützung bei der Benützung von Toilette oder Leibstuhl einschließlich Hilfestellung beim Wechsel von Inkontinenzprodukten, Unterstützung beim Aufstehen, Niederlegen, Niedersetzen, Gehen.
Voraussetzung: Es dürfen keine Umstände vorliegen, die aus medizinischer Sicht für die Durchführung dieser Tätigkeiten durch Laien eine Anordnung durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erforderlich machen.
Gesellschaft leisten, Führung von Konversationen, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten
Allfällige von Arzt oder Angehörigen des gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege schriftlich übertragene ärztliche oder pflegerische Tätigkeiten.
Verabreichen von Arzneimitteln (Einordnen), Anlegen von Bandagen und Verbänden (auch das Anziehen von Anti-Thrombose-Strümpfen), Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln, Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifen, einfache Wärme- und Lichtanwendungen, zusätzliche ärztliche Tätigkeiten, die einen vergleichbaren Schwierigkeitsgrad aufweisen.
Aufzeichnungen über die getätigten Ausgaben für die betreute Person.
Wir beraten Sie gerne!
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