Pflegegrad 2: Das steht Ihnen 2025 zu

Pflegegrad 2

Pflegegrad 2 steht für eine „erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“. Doch welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um diesen Pflegegrad zu erhalten? Welche Leistungen sind damit verbunden? In diesem Beitrag erfahren Sie alles Wichtige zu Grad 2 und worauf Sie Anspruch haben.

Manchmal werden wir im Leben vor Herausforderungen gestellt, auf die wir nicht vorbereitet sind.

Wenn ein geliebter Mensch plötzlich Unterstützung im Alltag braucht, stellt uns das vor Fragen und Entscheidungen, die wir uns nie gewünscht hätten.

Pflegegrad 2 kann helfen, die Situation finanziell etwas leichter zu machen – für Betroffene und Angehörige. Welche Unterstützung Ihnen zusteht und wie Sie die richtigen Schritte einleiten, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

  • Grade: Pflegegrad 2 wird bei einer „erheblichen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ vergeben und ist die zweite von fünf Pflegegraden in Deutschland.
  • Pflegegeld: Betroffene haben Anspruch auf monatlich 316 Euro Pflegegeld. Alternativ stehen auch Pflegesachleistungen zur Verfügung.
  • Leistungen: Neben Pflegegeld und Sachleistungen können Betroffene zusätzliche Unterstützung wie den Entlastungsbetrag oder Zuschüsse für Hilfsmittel erhalten.
  • Voraussetzungen: Voraussetzung ist ein Gutachten durch den Medizinischen Dienst, das den Unterstützungsbedarf in Bereichen wie Mobilität und Selbstversorgung bestätigt.

Pflegegrad 2: Definition

Wenn bei Ihnen eine „erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ festgestellt wird, wird Ihnen der Pflegegrad 2 zugewiesen – das ist einer von insgesamt 5 Pflegegraden in Deutschland.

Die Einstufung ist im Sozialgesetzbuch (SGB) definiert und erfolgt durch den Medizinischen Dienst bei gesetzlich Versicherten oder durch Medicproof bei Privatversicherten. Die Grundlage für die Einstufung ist das Neue Begutachtungsassessment (NBA), das für alle Pflegegrade in Deutschland einheitlich gilt.

Im Gutachten wird bewertet, in welchem Maße Betroffene ihren Alltag eigenständig bewältigen können.

Für Pflegegrad 2 müssen 27 bis unter 47,5 Punkte im Gutachten erreicht werden. Die Punktzahl gibt den Umfang der Einschränkungen und des Unterstützungsbedarfs an. Insgesamt können im Pflegegutachten 100 Punkte für eingeschränkte Selbstständigkeit erreicht werden.

Sie können meistens in ihrer gewohnten Umgebung leben. Ihre Selbstständigkeit ist aber so weit eingeschränkt, dass sie bei wesentlichen Tätigkeiten auf Hilfe angewiesen sind.

Betroffene mit Pflegegrad 2 sind in ihrem Alltag oft auf Unterstützung angewiesen und benötigen:

  • Unterstützung bei der Körperpflege, beim Anziehen und bei der Hausarbeit
  • Hilfe beim Einkaufen, der Zubereitung von Mahlzeiten oder der Organisation des Haushalts
  • Unterstützung bei der Mobilität, wie beim Treppensteigen oder beim Verlassen der Wohnung
  • Betreuung bei der Einnahme von Medikamenten oder im Umgang mit gesundheitlichen Einschränkungen

Die Unterstützung kann sowohl von Angehörigen als auch von professionellen Pflegekräften übernommen werden. Ziel ist es, den Alltag der Betroffenen zu erleichtern und ihre Lebensqualität zu sichern.

Pflegegrad 2: Abgrenzung zu Grad 1 und 3

Pflegegrad 2 wird vergeben, wenn die Einschränkungen stärker sind als bei Grad 1. Sie sind jedoch weniger gravierend als bei Grad 3. Bei Pflegegrad 1 ist nur gelegentliche Hilfe nötig. Bei Pflegegrad 2 ist regelmäßige Unterstützung im Alltag erforderlich.

Die Unterschiede zwischen den Pflegegraden zeigen sich in der Intensität des Pflegebedarfs. Pflegegrad 1 bedeutet eine „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“. Bei Pflegegrad 2 liegt eine „erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ vor.

Das spürt man besonders im Alltag. Menschen mit Pflegegrad 1 können oft noch Haare waschen. Bei Pflegegrad 2 fällt es vielen schon schwer, eine Bürste zu halten. Bei Pflegegrad 3 ist das selbständig gar nicht mehr möglich.

Mit jedem höheren Pflegegrad nehmen auch die Leistungen zu. Pflegegrad 2 bietet mehr finanzielle Unterstützung, Pflegehilfsmittel und Betreuung. Je höher der Pflegegrad, desto größer die Hilfe im Alltag.

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Pflegegrad 2: Leistungen und Ansprüche

Menschen mit Pflegegrad 2 haben Anspruch auf verschiedene Leistungen aus der Pflegekasse. Dazu gehören finanzielle Hilfen, Unterstützung durch Pflegedienste und Entlastungen für pflegende Angehörige.

Diese Leistungen sollen Betroffene und Angehörige entlasten und den Alltag ihnen erleichtern. Wir sehen uns jetzt jede dieser Leistungen im Detail an und erklären Ihnen, worauf Pflegebedürftige mit Grad 2 Anspruch haben.

Wichtig: Wenn Sie Pflegegeld beziehen, müssen Sie einmal pro Halbjahr verpflichtend an einem Beratungseinsatz nach § 37.3 teilnehmen. Der Termin ist kostenlos. Sie können dabei alle theoretischen und praktischen Fragen stellen, die Ihnen im Pflegealltag helfen.

Wie viel Geld bekommt man bei Pflegegrad 2?

Während Sie in Pflegegrad 1 noch keinen Anspruch auf Pflegegeld haben, steht Ihnen Pflegegrad 2 monatlich ein Betrag von 384 Euro zu. Dieser Betrag gilt für 2025 und wird jedes Jahr angepasst.

Das Pflegegeld wird auf das Konto der pflegebedürftigen Person überwiesen. Sie entscheidet dann, wie das Geld verwendet wird.

Falls die Person aber selbst nicht mehr in der Lage ist, ihre finanziellen Angelegenheiten zu regeln, kann das Geld auch auf das Konto eines Bevollmächtigten überwiesen werden. Dafür ist eine Vollmacht nötig.

Das Pflegegeld bei Stufe 2 ist aber nicht alles, was Ihnen an finanzieller Unterstützung zusteht. Sie können weitere Leistungen aus der Pflegekasse in Anspruch nehmen.

Überblick Pflegeleistungen bei Pflegegrad 2

Leistung Unterstützung Zahlungsweise
Kostenlose Pflegeberatung ja
Pflegegeld 384 Euro monatlich
Pflegesachleistungen 865 Euro monatlich
Verhinderungspflege bis zu 1.748 Euro pro Kalenderjahr
Kurzzeitpflege bis zu 1.932 Euro pro Kalenderjahr
Entlastungsbetrag 131 Euro monatlich
Überleitungspflege 1.932 Euro max. 4 Wochen pro Kalenderjahr
Tages- oder Nachtpflege 796 Euro monatlich
Pflegehilfsmittel 42 Euro monatlich
Hausnotruf als technisches Hilfsmittel 25,50 Euro monatlich
Zuschuss Wohnraumanpassung bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme
Gründung Wohngruppe oder Senioren-WG 2.613 Euro pro Bewohner einmalig
Beschäftigung einer Organisationskraft in der Wohngruppe/Senioren-WG 228 Euro monatlich
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) 53 Euro monatlich
Vollstationäre Pflege in einem Heim 832 Euro monatlich

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 2?

Der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 2 beträgt ab 2025 monatlich 131 Euro. Diese Leistung wird unabhängig von der Pflegegradstufe gewährt und steht allen Personen mit Pflegegrad 1 bis 5 in gleicher Höhe zu.

Der Entlastungsbetrag wird nicht direkt ausgezahlt, sondern kann nur zweckgebunden verwendet werden. Er kann etwa für folgende Leistungen eingesetzt werden:

  • Unterstützung durch anerkannte Pflegedienste (z. B. Hilfe im Haushalt oder Begleitung zu Arztterminen)
  • Betreuungsangebote, wie Tages- oder Nachtpflege
  • Entlastung für pflegende Angehörige, z. B. durch stundenweise Betreuung

Nicht genutzte Beträge können bis zum Ende des Folgejahres angespart werden.

Wichtig zu wissen: Der Entlastungsbetrag wird direkt über die Pflegekasse abgerechnet. Die Rechnungen müssen bei der Pflegekasse eingereicht werden – Sie müssen also in Vorkasse gehen.

Die Haushaltshilfe bei Pflegegrad 2

Bei Pflegegrad 2 haben Sie Anspruch auf Unterstützung durch eine Haushaltshilfe. Die Kosten dafür können teilweise oder vollständig über verschiedene Leistungen der Pflegekasse abgedeckt werden. Etwa über:

  • Den Entlastungsbetrag:
    131 Euro pro Monat
  • Die Umwidmung von Pflegesachleistungen:
    Falls Sie nicht den gesamten Betrag Ihrer Pflegesachleistungen (bis zu 865 Euro monatlich ab 2025) für einen Pflegedienst verwenden, können Sie bis zu 40 % davon für haushaltsnahe Dienstleistungen umwandeln. Das sind bis zu 318,40 Euro monatlich.
  • Verhinderungspflege:
    Wenn Ihre private Pflegeperson verhindert ist, können Sie Verhinderungspflege (bis zu 1.748 Euro jährlich ab 2025) auch für haushaltsnahe Dienstleistungen verwenden.
Es ist wichtig, dass die Haushaltshilfe von der Pflegekasse anerkannt wird. Setzen Sie sich am besten mit Ihrer Pflegekasse in Verbindung, um die genaue Vorgehensweise zu klären.

Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege und Überleitungspflege

Wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist oder Ihre Pflegeperson ausfällt, können Sie bei Pflegegrad 2 auf verschiedene Unterstützungsleistungen zurückgreifen. Dazu gehören Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege und Überleitungspflege.

Kurzzeitpflege:

Sie werden normalerweise zu Hause gepflegt, aber brauchen vorübergehend eine stationäre Pflege? Für die Zeit nach Krankenhausaufenthalten oder wenn die Pflegeperson ausfällt, steht Ihnen Kurzzeitpflege zu.

Die Pflegekasse übernimmt bis zu 1.774 Euro pro Kalenderjahr für maximal acht Wochen (oder 56 Tage).

Zusätzlich können nicht genutzte Mittel der Verhinderungspflege in Höhe von bis zu 1.612 Euro für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden.

Insgesamt stehen also bis zu 3.386 Euro zur Verfügung.

Nähere Informationen können Sie auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit nachlesen.

Verhinderungspflege:

Wenn sich Ihre private Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen gerade nicht um Sie kümmern kann, haben Sie Anspruch auf Verhinderungspflege.

Die Pflegekasse übernimmt dabei Kosten von bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr für maximal sechs Wochen (oder 42 Tage).

Dieses Geld können Sie für einen ambulanten Pflegedienst nutzen oder einer Privatperson als Vertretung eine Aufwandsentschädigung zahlen.

Nicht in Anspruch genommene Mittel der Kurzzeitpflege können bis zu 806 Euro für die Verhinderungspflege genutzt werden, sodass insgesamt bis zu 2.418 Euro zur Verfügung stehen.

Überleitungspflege:

Die Überleitungspflege (Übergangspflege) dient dazu, die Versorgung nach einem Krankenhausaufenthalt sicherzustellen, wenn häusliche Pflege oder andere Leistungen nicht sofort verfügbar sind.

Sie kann für maximal zehn Tage im Krankenhaus in Anspruch genommen werden. Diese Leistung steht auch Personen ohne Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1 zur Verfügung.

Sachleistungen bei Pflegegrad 2

Mit Pflegegrad 2 haben Sie Anspruch auf Pflegesachleistungen. Sie sollen Ihnen dabei helfen, die professionelle Unterstützung durch ambulante Pflegedienste zu finanzieren.

Zu diesen Leistungen zählen etwa Hilfe bei der Körperpflege, beim Anziehen, bei der Hausarbeit oder auch bei der Mobilisation.

Ab 2025 stehen Ihnen monatlich 865 Euro zur Verfügung.

Wenn Sie Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen, verringert sich dadurch Ihr Anspruch auf Pflegegeld.

Wichtig zu wissen: Die Sachleistungen werden nicht direkt an Sie ausgezahlt, sondern vom Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse abgerechnet. Falls der Betrag nicht vollständig ausgeschöpft wird, können Sie bis zu 40 % davon für andere Unterstützungsangebote wie Haushaltshilfen umwidmen.

Die Sachleistungen bieten also eine flexible Möglichkeit, die Betreuung im Alltag an Ihre Bedürfnisse anzupassen.

Stationäre Pflege bei Pflegegrad 2

Wenn die Pflege zu Hause nicht mehr möglich ist, haben Menschen mit Pflegegrad 2 Anspruch auf Unterstützung bei der Unterbringung in einem Pflegeheim.

Ab 2025 übernimmt die Pflegekasse monatlich 770 Euro für die Kosten der Pflege. Dieser Betrag deckt jedoch nur die pflegerischen Leistungen ab. Unterkunft, Verpflegung und andere anfallende Kosten müssen von den Betroffenen selbst getragen werden.

Man unterscheidet vollstationäre und teilstationäre Pflege.

Vollstationäre Pflege (auch stationäre Pflege genannt) bietet eine umfassende Betreuung rund um die Uhr. Sie soll eine Unterstützung für alle sein, wenn die häusliche Versorgung nicht mehr ausreicht.

Pflegekräfte übernehmen hier Aufgaben wie die Körperpflege, Mobilisation und Hilfe bei der Ernährung. Gleichzeitig profitieren die Bewohner von sozialen Kontakten und gemeinschaftlichen Aktivitäten im Heim.

Eine Alternative zur stationären Pflege ist die teilstationäre Pflege, wie die Tages- oder Nachtpflege. Bei Pflegegrad 2 können Betroffene diese Möglichkeit nutzen. Sie leben also weiterhin zu Hause, aber bekommen tagsüber oder nachts zusätzliche Betreuung in einer stationären Pflege- oder Betreuungseinrichtung.

2025 steht dafür ein Betrag von 865 Euro monatlich zur Verfügung. Das reicht zwar nicht für eine tägliche Tages- oder Nachtpflege, aber ermöglicht Ihnen einige Tage teilstationäre Pflege im Monat.

Hilfsmittel bei Pflegegrad 2

Mit Pflegegrad 2 haben Betroffene Anspruch auf verschiedene Hilfsmittel, die den Alltag erleichtern. Diese Hilfsmittel werden in Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und technische Hilfsmittel unterteilt.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch:

Die Pflegekasse stellt monatlich 40 Euro für Verbrauchsmaterialien zur Verfügung. Dazu gehören:

  • Einmalhandschuhe
  • Desinfektionsmittel
  • Schutzschürzen
  • Betteinlagen
  • Mundschutz

Technische Hilfsmittel:

Technische Hilfsmittel werden entweder leihweise zur Verfügung gestellt oder von der Pflegekasse finanziell mit einem Zuschuss unterstützt. Beispiele sind:

  • Rollatoren
  • Pflegebetten
  • Badewannenlifte
  • Hausnotrufsysteme
  • Treppenlifter (teilweise Zuschüsse möglich)

Für technische Hilfsmittel ist häufig eine ärztliche Verordnung erforderlich. Sie dienen dazu, die Mobilität und Sicherheit der Betroffenen zu fördern und die Pflege zu erleichtern.

Der Hausnotruf bei Pflegegrad 2

Ein Hausnotrufsystem sorgt dafür, dass Sie im Notfall schnell Hilfe rufen können, zum Beispiel bei einem Sturz.

Für Pflegebedürftige, die alleine oder überwiegend alleine leben, übernimmt die Pflegekasse einen Zuschuss von 25,50 Euro monatlich.

Zur Auswahl stehen tragbare Geräte wie Notrufknöpfe für Handgelenk oder Hals sowie stationäre Basisgeräte mit Freisprechfunktion.

Der Zuschuss wird nur gewährt, wenn das System über einen anerkannten Anbieter bezogen wird und die Pflegekasse den Antrag genehmigt. Informieren Sie sich vorab!

Digitale Pflegeanwendungen

Digitale Pflegeanwendungen, auch DiPAs genannt, sind technische Lösungen, die Pflegebedürftige und ihre Angehörigen im Alltag unterstützen.

Dazu zählen Apps oder Programme, die an Einnahme von Medikamenten erinnern, Übungen für die Mobilität oder Konzentration bereitstellen oder die Kommunikation mit Pflegediensten erleichtern.

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5 können einen Zuschuss von 53 Euro monatlich für solche digitalen Anwendungen beantragen.

Voraussetzung ist, dass die Anwendung von der Pflegekasse anerkannt ist. Der Antrag kann direkt bei der Pflegekasse gestellt werden. Eine Liste der förderfähigen digitalen Pflegeanwendungen liegt bei der Pflegekasse auf.

Die Unterstützung soll vor allem dazu beitragen, den Alltag zu erleichtern, die Eigenständigkeit zu fördern und die Qualität der Pflege zu verbessern.

Zuschüsse für Anpassungen im Wohnraum

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 und höher haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung für Anpassungen im Wohnraum.

Diese Zuschüsse sollen dazu beitragen, dass Betroffene so lange wie möglich sicher und selbstständig in ihrem Zuhause leben können. Die Pflegekasse übernimmt bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme.

Leben mehrere Pflegebedürftige zusammen – etwa in einer Wohngemeinschaft, kann der Betrag auf bis zu 16.000 Euro erhöht werden.

Zu den häufigsten Anpassungen zählen:

  • Der Einbau eines Treppenlifts oder Badewannenlifts
  • Der Umbau des Badezimmers, z. B. Installation einer bodengleichen Dusche statt einer Badewanne
  • Die Verbreiterung von Türen für Rollstühle oder Rollatoren
  • Die Installation von Haltegriffen oder rutschfesten Bodenbelägen

Ab Pflegegrad 2 können solche Maßnahmen besonders sinnvoll sein, da der Unterstützungsbedarf im Alltag steigt.

Anträge für den Zuschuss müssen vor Beginn der Maßnahme bei der Pflegekasse gestellt werden. Die Kostenübernahme erfolgt, wenn die Anpassungen notwendig sind, um die Pflege zu erleichtern oder die Selbstständigkeit der Betroffenen zu fördern.

Pflegegrad 2: Urlaubsgeld

Ein direktes Urlaubsgeld für Menschen mit Pflegegrad 2 gibt es nicht. Allerdings stehen Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen verschiedene Leistungen zur Verfügung, die einen erholsamen Urlaub ermöglichen können:

  • Verhinderungspflege: Wenn die Pflegeperson eine Auszeit benötigt, können Betroffene bis zu 1.748 Euro jährlich für eine Ersatzpflege nutzen. Diese Leistung kann auch im Rahmen eines Urlaubs in Anspruch genommen werden – etwa durch die Betreuung in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung oder durch eine professionelle Pflegekraft vor Ort.
  • Kurzzeitpflege: Während eines Urlaubs der Angehörigen kann der Pflegebedürftige in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung untergebracht werden. Dafür stehen 2025 jährlich bis zu 1.932 Euro zur Verfügung.
  • Entlastungsbetrag: Mit dem monatlichen Betrag von 131 Euro können Betroffene stundenweise Betreuung oder Begleitung im Urlaub finanzieren.

Diese Leistungen ermöglichen es, eine Auszeit zu nehmen, ohne auf notwendige Pflege verzichten zu müssen.

Wichtig: Informieren Sie die Pflegekasse vorab über die geplante Nutzung der Leistungen und holen Sie eine mögliche Genehmigung ein.

Beratungen und Beratungsbesuche

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 und ihre Angehörigen haben Anspruch auf verschiedene Beratungsangebote, die kostenlos sind.

Pflichtberatungen: Empfänger von Pflegegeld sind verpflichtet, halbjährlich einen Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI in Anspruch zu nehmen. Diese Besuche dienen der Qualitätssicherung der häuslichen Pflege und der Beratung der Pflegeperson. Die Kosten hierfür übernimmt die Pflegekasse vollständig.

Pflegeberatung nach § 7a SGB XI: Unabhängig vom Pflegegrad haben Pflegebedürftige Anspruch auf eine individuelle Pflegeberatung. Diese Beratung ist kostenlos und kann bei den Pflegekassen oder in Pflegestützpunkten in Anspruch genommen werden. Sie bekommen hier Informationen zu Leistungen, Hilfsmitteln und Unterstützungsmöglichkeiten.

Pflegekurse und Informationsabende: Viele Pflegekassen bieten kostenlose Pflegekurse für pflegende Angehörige an. Diese Schulungen vermitteln praktisches Wissen und Fertigkeiten für die häusliche Pflege. Zudem gibt es Informationsabende und Online-Kurse, die flexibel genutzt werden können.

Ab Juli 2025: Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) von 2023 wird die Regelung für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege vereinfacht. Ab dem 1. Juli 2025 tritt dazu der neue § 42a SGB XI in Kraft. Für Pflegebedürftige unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5 gelten diese Regelungen bereits ab dem 1. Januar 2024.

Pflegegrad 2 gilt als Mindestvoraussetzung.

Was ändert sich?

Ab Juli 2025 gibt es einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro, der sowohl für die Verhinderungspflege als auch für die Kurzzeitpflege genutzt werden kann. Betroffene können selbst entscheiden, wie sie diesen Gesamtbetrag im Jahr aufteilen möchten.

Die zeitliche Höchstdauer für beide Pflegeformen beträgt jeweils bis zu acht Wochen pro Jahr. Auch die hälftige Weiterzahlung des Pflegegeldes ist für diesen Zeitraum möglich.

Die Verhinderungspflege kann ab Juli 2025 direkt nach dem Pflegegrad-Antrag genutzt werden, da die bisher erforderliche Vorpflegezeit von sechs Monaten entfällt.

Ein weiterer Vorteil ist die geplante Transparenz: Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sollen jederzeit nachvollziehen können, wie viel des gemeinsamen Betrags bereits abgerechnet wurde.

Die Pflegekasse wird diese Informationen zur Verfügung stellen, ohne dass sie separat angefordert werden müssen. Ziel ist es, die Pflegeleistungen einfacher und übersichtlicher zu gestalten.

Pflegegrad 2: Fallbeispiele und Leistungen

Ein Fallbeispiel für Pflegegrad 2 hilft dabei, besser zu verstehen, welche Leistungen in Anspruch genommen werden können und welche Herausforderungen Betroffene im Alltag bewältigen müssen.

Hier haben wir zwei Beispiele aus dem Alltag für Sie aufbereitet:

Herbert, 82 Jahre

Herbert lebt mit seinem Sohn Ingo und dessen Frau Luise in einem gemeinsamen Haushalt. Vor einigen Jahren wurde bei ihm Diabetes diagnostiziert, und er hat zunehmende Probleme mit der Mobilität.

Aufgrund von altersbedingten Einschränkungen und Gelenkschmerzen kann er viele Aufgaben im Alltag nicht mehr alleine bewältigen. Seitdem er mehrfach gestürzt ist, benötigt er außerdem Unterstützung bei der Fortbewegung.

Probleme im Alltag:

  • Herbert kann sich nicht mehr alleine anziehen und benötigt Unterstützung bei der Körperpflege.
  • Er braucht Hilfe beim Zubereiten von Mahlzeiten, da er Schwierigkeiten mit feinmotorischen Tätigkeiten hat.
  • Sein Sohn begleitet ihn regelmäßig zu Arztterminen und hilft ihm bei der Einnahme von Medikamenten.

Leistungen, die Herbert bezieht:

  1. Pflegegeld: 384 Euro monatlich, die Ingo und Luise für die Pflege erhalten.
  2. Pflegehilfsmittel: Ein monatliches Budget von 40 Euro für Verbrauchsmaterialien wie Einmalhandschuhe und Verbandsmaterial.
  3. Entlastungsbetrag: 131 Euro monatlich, die für eine stundenweise Haushaltshilfe oder Betreuung genutzt werden.
  4. Verhinderungspflege: Bis zu 1.748 Euro jährlich, wenn Ingo und Luise eine Pause benötigen.
  5. Technische Hilfsmittel: Zuschuss für einen Rollator und Haltegriffe im Badezimmer.
  6. Hausnotruf: Unterstützung von 25,50 Euro monatlich für ein Notrufsystem, das Herbert Sicherheit bietet, wenn Ingo und Luise arbeiten.
  7. Pflegeberatung: Kostenlose Beratung durch die Pflegekasse, um weitere Leistungen optimal zu nutzen.

Maria (85 Jahre alt)

Maria hat bis vor Kurzem noch eigenständig und alleine in ihrer Wohnung gelebt. Ihre Nachbarin hat ihr im Haushalt geholfen und sie bei Einkäufen begleitet.

Doch aufgrund von Altersdemenz und starker Arthrose kann Maria ihren Alltag nicht mehr alleine bewältigen. Nach zwei Stürzen hat sie sich entschieden, in eine Pflegeeinrichtung zu ziehen. Die Unterstützung im häuslichen Umfeld reicht nicht mehr aus.

Probleme im Alltag:

  • Maria hat Schwierigkeiten, sich in ihrer Wohnung sicher zu bewegen.
  • Sie benötigt Hilfe beim Waschen, Anziehen und bei der Nahrungsaufnahme.
  • Aufgrund ihrer Demenz vergisst sie oft, Medikamente einzunehmen, und verliert die Orientierung.

Leistungen, die Maria bezieht:

  1. Pflegesachleistungen: 865 Euro monatlich, die sie für die Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst genutzt hat, bevor sie in die Pflegeeinrichtung zog.
  2. Stationäre Pflege: 770 Euro monatlich für die pflegerischen Leistungen im Pflegeheim.
  3. Zuschuss zur Wohnraumanpassung: 4.180 Euro, die für einen Treppenlift und Haltegriffe in ihrer Wohnung eingesetzt wurden, bevor sie umzog.
  4. Entlastungsbetrag: 131 Euro monatlich, den sie für Betreuungsangebote in der Tagespflege genutzt hat.
  5. Kurzzeitpflege: Bis zu 1.932 Euro jährlich, die sie vor ihrem Umzug für eine vorübergehende Betreuung nach einem Sturz in Anspruch nahm.

Diese Fallbeispiele für Pflegegrad 2 zeigen, wie die Leistungen an die Bedürfnisse der Betroffenen angepasst werden können. Informieren Sie sich bei der Pflegekasse darüber, was Ihnen zusteht.

Ich möchte Pflegegrad 2 beantragen – wie gehe ich vor?

Der Antrag auf Pflegegrad 2 ist der erste Schritt, um Unterstützung von der Pflegekasse zu erhalten. Der Prozess kann auf den ersten Blick komplex wirken, ist aber mit einigen Schritten gut zu bewältigen.

Aber gut zu wissen: Sie können keinen direkten Pflegegrad beantragen, sondern nur eine Begutachtung. Welcher Grad der betroffenen Person zugewiesen wird, entscheidet der Gutachter.

So läuft der Prozess ab:

  1. Kontakt mit der Pflegekasse aufnehmen:
    Melden Sie sich bei der Pflegekasse Ihrer Krankenversicherung. Dort teilen Sie mit, dass Sie einen Pflegegrad für sich oder einen Angehörigen beantragen möchten. Sie können das telefonisch, schriftlich oder online tun.
  2. Antragsformular ausfüllen:
    Die Pflegekasse sendet Ihnen ein Formular zu, das Sie ausfüllen und zurücksenden müssen. Hier geben Sie grundlegende Informationen über die pflegebedürftige Person und ihre Einschränkungen im Alltag an.
  3. Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) oder Medicproof:
    Nach Eingang des Antrags beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst (für gesetzlich Versicherte) oder Medicproof (für privat Versicherte). Ein Gutachter besucht die pflegebedürftige Person zu Hause oder in ihrer Einrichtung, um die Selbstständigkeit und den Unterstützungsbedarf zu beurteilen.
  4. Vorbereitung auf den Begutachtungstermin:
    Erstellen Sie ein Pflegetagebuch, in dem Sie dokumentieren, welche Unterstützung täglich benötigt wird. Beschreiben Sie typische Alltagssituationen, in denen Hilfe erforderlich ist (z. B. beim Anziehen, Essen oder Mobilität). Dies hilft dem Gutachter, ein realistisches Bild zu bekommen.
  5. Gutachten und Entscheidung:
    Auf Basis des Begutachtungsberichts entscheidet die Pflegekasse über den Pflegegrad. Sie erhalten schriftlich Bescheid, ob und welcher Pflegegrad bewilligt wurde. Dieser Bescheid enthält auch eine Übersicht über die Leistungen, die Ihnen zustehen.
  6. Leistungen beantragen:
    Sobald der Pflegegrad bewilligt wurde, können Sie die entsprechenden Leistungen bei der Pflegekasse anfordern. Dazu zählen Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Zuschüsse für Hilfsmittel und Wohnraumanpassungen.

Nach diesen Kriterien stellt der Gutachter Pflegegrad 2 fest

Modul Was wird überprüft? Gewichtung (%)
Mobilität Wie gut kann sich die Person fortbewegen und ihre Körperhaltung verändern? 10 %
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Kann die Person Zusammenhänge erkennen, Entscheidungen treffen und sich verständigen? 7,5 %
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Treten Verhaltensauffälligkeiten wie Ängste, Unruhe oder aggressives Verhalten auf? 7,5 %
Selbstversorgung Kann die Person alltägliche Aufgaben wie Körperpflege, Essen und Anziehen bewältigen? 40 %
Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen Benötigt die Person Unterstützung bei Medikamenten, Wundpflege oder Arztbesuchen? 20 %
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Ist die Person in der Lage, den Tag zu strukturieren und soziale Kontakte zu pflegen? 15 %

Pflegegrad 2 wurde abgelehnt – was nun?

Wenn der Antrag auf Pflegegrad 2 abgelehnt wird, bedeutet das nicht, dass Sie diese Entscheidung einfach hinnehmen müssen. Sie haben das Recht, Widerspruch einzulegen. So gehen Sie vor:

  1. Bescheid prüfen:
    Schauen Sie sich den Ablehnungsbescheid genau an. Die Begründung der Pflegekasse gibt Hinweise darauf, warum der Antrag abgelehnt wurde. In vielen Fällen sind unvollständige Informationen oder Missverständnisse bei der Begutachtung die Ursache.
  2. Widerspruch einlegen:
    Sie haben einen Monat Zeit, um Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch muss schriftlich bei der Pflegekasse eingereicht werden. Es reicht ein einfacher Satz wie: „Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom [Datum] ein.“
  3. Pflegegutachten anfordern und prüfen:
    Lassen Sie sich das Gutachten des Medizinischen Dienstes zuschicken. Überprüfen Sie, ob alle Einschränkungen korrekt erfasst wurden. Ein Pflegetagebuch, das den tatsächlichen Unterstützungsbedarf dokumentiert, kann bei der Argumentation helfen.
  4. Unterstützung durch Experten:
    Ziehen Sie eine Pflegeberatung oder einen Anwalt für Sozialrecht hinzu. Auch Sozialverbände wie der VdK oder die Sozialverbände Deutschland (SoVD) unterstützen bei Widersprüchen.
  5. Neubegutachtung beantragen:
    Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst mit einer erneuten Prüfung. Hierbei ist es wichtig, auf alle Einschränkungen aufmerksam zu machen, die möglicherweise im ersten Gutachten übersehen wurden.
  6. Klage als letzter Schritt:
    Wird der Widerspruch abgelehnt, können Sie vor dem Sozialgericht klagen. Dieser Schritt lohnt sich, wenn Sie überzeugt sind, dass die Ablehnung ungerechtfertigt ist. Sozialgerichte erheben keine Gerichtskosten, sodass dieses Verfahren kein finanzielles Risiko birgt.

Ein abgelehnter Antrag ist ärgerlich, aber mit einer gründlichen Vorbereitung und Unterstützung stehen die Chancen gut, den Pflegegrad doch noch durchzusetzen.

Häufig gestellte Fragen zu Pflegegrad 2

Sind Pflegestufe 2 und Pflegegrad 2 dasselbe?

Nein, Pflegestufe 2 und Pflegegrad 2 sind nicht dasselbe. Die Pflegestufen wurden 2017 durch die Pflegegrade ersetzt.

Während die Pflegestufen hauptsächlich den Zeitaufwand für die Pflege berücksichtigten, bewerten die Pflegegrade die Selbstständigkeit der betroffenen Person umfassender. Pflegegrad 2 entspricht grob der früheren Pflegestufe 1, jedoch mit erweitertem Bewertungssystem.

Wie komme ich von Pflegegrad 1 in Pflegegrad 2?

Um von Pflegegrad 1 in Pflegegrad 2 zu wechseln, müssen sich die Einschränkungen der Selbstständigkeit verschlechtern. Stellen Sie bei der Pflegekasse einen Antrag auf Höherstufung. Ein Gutachter prüft, ob die Punktzahl auf 27 bis unter 47,5 gestiegen ist, was die Voraussetzung für Pflegegrad 2 ist.

Wie viel Geld bekomme ich bei Pflegegrad 2?

Wie hoch die monatlichen Auszahlungen an Sie oder einen Angehörigen sind, hängt stark davon ab, welche Pflegeleistungen Sie in Anspruch nehmen. Die meisten Leistungen der Pflegeversicherung müssen als Rechnung eingereicht werden und werden anschließend überwiesen.

Nur das Pflegefeld in der Höhe von 384 Euro pro Monat ist eine Ausnahme.

Wer trägt die Umzugskosten bei Pflegegrad 2?

Die Pflegekasse übernimmt die Umzugskosten in der Regel nicht – egal, ob Sie in ein Pflegeheim ziehen, in eine andere Wohnung oder in die Nähe eines Angehörigen.

Allerdings können Zuschüsse für Wohnraumanpassungen genutzt werden, wenn der Umzug dazu dient, Barrieren zu reduzieren, etwa in eine barrierefreie Wohnung oder ein Pflegeheim.

Dafür stehen bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme zur Verfügung. Kosten für den Transport von Möbeln oder andere typische Umzugskosten müssen Betroffene jedoch selbst tragen. In Ausnahmefällen können Sozialhilfeträger bei finanzieller Notlage Unterstützung leisten.

Hat man bei Pflegegrad 2 Anspruch auf eine Putzhilfe?

Einen direkten Anspruch auf eine Putzhilfe gibt es bei Pflegegrad 2 nicht. Allerdings können die Pflegesachleistungen oder der Entlastungsbetrag genutzt werden, um eine Haushaltshilfe zu finanzieren. 2025 stehen 865Euro monatlich für Pflegesachleistungen und zusätzlich 131 Euro monatlich als Entlastungsbetrag zur Verfügung.

Die Putzhilfe muss über einen anerkannten Anbieter abgerechnet werden, damit die Pflegekasse die Kosten übernimmt.

Ab wie vielen Punkten bekommt man Pflegegrad 2?

Pflegegrad 2 wird vergeben, wenn im Gutachten des Medizinischen Dienstes 27 bis unter 47,5 Punkte erreicht werden. Die Punkte ergeben sich aus der Bewertung der Selbstständigkeit in verschiedenen Lebensbereichen, wie Mobilität, Selbstversorgung und Alltagsgestaltung.

Je mehr Unterstützung eine Person benötigt, desto höher fällt die Punktzahl aus.

Pflegegrad 2: Voraussetzungen?

Pflegegrad 2 wird vergeben, wenn eine „erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ vorliegt. Das bedeutet, dass Betroffene regelmäßig Unterstützung im Alltag benötigen, etwa bei der Körperpflege, beim Essen oder bei der Mobilität.

Die genauen Voraussetzungen umfassen:

  • Eine Punktzahl von 27 bis unter 47,5 im Gutachten.
  • Einschränkungen in mehreren Lebensbereichen, z. B. Selbstversorgung, Mobilität oder kognitive Fähigkeiten.
  • Nachweis, dass die Unterstützung voraussichtlich über einen längeren Zeitraum erforderlich ist (mindestens 6 Monate).

Der Pflegegrad wird durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes (bei gesetzlich Versicherten) oder Medicproof (bei Privatversicherten) festgestellt.

Kann man Pflegegeld und Pflegesachleistungen gleichzeitig beantragen?

Ja, natürlich. Pflegenachleistungen sind auch in Kombination mit Pflegegeld möglich. Und zwar dann, wenn die betroffene Person von Angehörigen und einem Pflegedienst gleichzeitig und gleichermaßen betreut wird.

Aber in so einem Fall gibt es das Pflegegeld nicht im ganzen Umfang: Je mehr Pflegesachleistungen sie ausschöpfen, desto geringer wird das Pflegegeld ausfallen.

Darf man mit Pflegegrad 2 Auto fahren?

Ein direktes Verbot, ein Auto zu fahren, gibt es nicht. Ob Sie das weiterhin machen sollten, hängt von Ihrem körperlichen und geistigen Zustand ab. Die meisten Menschen mit Pflegegrad 2 sollten nicht mehr Auto fahren. Sprechen Sie am besten mit Ihrem Arzt darüber.

Fazit zum Pflegegrad 2

Pflegegrad 2 bietet viele Möglichkeiten, den Alltag von Betroffenen und Angehörigen spürbar zu erleichtern. Die finanziellen und praktischen Leistungen können flexibel genutzt werden, um die passende Unterstützung zu finden und die Lebensqualität zu steigern.

Die Einstufung erfolgt nach einem Gutachten durch den Medizinischen Dienst oder Medicproof. Dabei wird der tatsächliche Pflegebedarf festgestellt.

Wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung brauchen, stehen wir Ihnen mit Beratungen zur 24-Stunden-Pflege und stundenweisen Pflege zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne – wir sind für Sie da.

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