Pflegegrad 1: Alles, was Sie 2025 wissen müssen

pflegegrad 1

Mit Pflegegrad 1 haben Betroffene eine „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ in ihrem Alltag. Es handelt sich um die niedrigste von fünf Pflegegraden in Deutschland. Aber wie beantragt man Pflegegrad 1, welche Leistungen stehen einem zu und was muss man dabei beachten? Das erfahren Sie jetzt!

Jeder wünscht sich für seine Liebsten und sich selbst ein langes und gesundes Leben. Im Idealfall können wir nach dem Erwerbsleben noch bis ins hohe Alter aktiv am Leben teilnehmen.

Gerade im höheren Alter häufen sich aber Beschwerden, die den Alltag von Betroffenen einschränken können. Arbeiten im Haushalt sowie die Körperpflege fallen schwerer, alltägliche Aufgaben gehen nicht mehr so leicht von der Hand.

Ob Sie oder Ihr Angehöriger Anspruch auf Pflegegrad 1 und finanzielle Leistungen haben, um den Alltag wieder unbeschwerter genießen zu können, das erfahren Sie jetzt!

Das Wichtigste in Kürze

  • Grade: Pflegegrad 1 ist die niedrigste Stufe der Pflegegrade. Es kommt dabei zu leichten Einschränkungen im Alltag des Betroffenen.
  • Ziel: Pflegegrad 1 soll Betroffene so lange wie möglich in Ihrer Selbstständigkeit unterstützen.
  • Pflegegeld: In diesem Grad hat der/die Betroffene keinen Anspruch auf Pflegegeld, aber kann von einem Entlastungsbetrag und weiteren finanziellen Leistungen profitieren.
  • Voraussetzungen: Um den Pflegegrad 1 beantragen zu können, erstellt ein Experte ein Pflegegutachten nach dem „neuen Begutachtungsassessment (NBA)“. Er muss körperliche, geistige oder psychische Einschränkungen bei der betroffenen Person nachweisen.

Pflegegrad 1: Definition

Wenn bei Ihnen eine „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ festgestellt wird, werden Sie Pflegegrad 1 zugewiesen.

Wann genau Pflegegrad 1 zutrifft, entscheiden der Medizinische Dienst bei gesetzlich Versicherten und das Unternehmen Medicproof bei Privatversicherten in einem Gutachten – das gilt für alle Pflegegrade in Deutschland.

Bewertet wird dabei vor allem, wie selbstständig Betroffene ihren Alltag noch bewältigen können. Sie fallen in den Grad 1, wenn in Ihrem Pflegegutachten 12,5 bis 27 Punkte für Einschränkungen im Alltag festgestellt werden.

Ist das der Fall, haben Sie nun Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung.

Personen mit Pflegegrad 1 sind größtenteils selbstständig und benötigen bei den meisten Tätigkeiten im alltäglichen Leben keine fremde Hilfe.

Sie leben in den allermeisten Fällen in ihrer gewohnten Umgebung und benötigen Hilfe bei der persönlichen Selbstversorgung wie bei der Körperpflege, beim Ankleiden oder beim Umgang mit Inkontinenz.

Pflegegrad 1: Leistungen und Ansprüche

Wichtig: Eine Person mit Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch auf:

  • Pflegegeld für die häusliche Pflege durch Angehörige
  • Pflegesachleistungen für Pflege durch einen Pflegedienst
  • oder auf Leistungen für stationäre Pflege

Der Grund dafür ist, dass Menschen mit diesem Pflegegrad ihr Leben weitestgehend ohne Unterstützung und Hilfe führen können.

Sollte trotzdem eine Pflege in einem Heim oder von einem Pflegedienst gewünscht werden, dann muss dieser aus der eigenen Tasche finanziert werden. Für diesen Zweck können Betroffene den Entlastungsbetrag nutzen, der ihnen zusteht.

Wie viel Geld bekommt man bei Pflegegrad 1?

Im ersten Pflegegrad haben Betroffene zwar keinen Anspruch auf Pflegegeld, Ihnen steht aber monatlich der Entlastungsbetrag zu, über den sie frei verfügen können.

Wenn Betroffene Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt benötigen oder wenn ein pflegender Angehöriger im Urlaub ist, müssen die Kosten für eine externe Hilfskraft mit dem Entlastungsbetrag bezahlt werden.

Sollte nach dem Krankenhausaufenthalt eine umfassendere Pflege nötig sein, gibt es die Überleitungspflege für maximal 4 Wochen pro Kalenderjahr. Dabei handelt es sich um eine erweiterte Haushaltshilfe, die bei der Pflegekasse beantragt werden kann.

Überblick Pflegeleistungen bei Pflegegrad 1

Leistung Unterstützung Zahlungsweise
Kostenlose Pflegeberatung ja
Pflegegeld nein
Pflegesachleistungen nein
Verhinderungspflege nein
Kurzzeitpflege nein
Entlastungsbetrag 131 Euro monatlich
Überleitungspflege 1.774 Euro max. 4 Wochen pro Kalenderjahr
Tages- oder Nachtpflege nein
Pflegehilfsmittel 40 Euro monatlich
Hausnotruf als technisches Hilfsmittel 25,50 Euro monatlich
Zuschuss Wohnraumanpassung bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme
Gründung Wohngruppe oder Senioren-WG 2.500 Euro pro Bewohner einmalig
Beschäftigung einer Organisationskraft in der Wohngruppe/Senioren-WG 228 Euro monatlich
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) 53 Euro monatlich
Vollstationäre Pflege in einem Heim nein

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1?

Betroffene mit bestätigtem Pflegegrad 1 haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag. 2025 liegt dieser bei 131 Euro pro Monat und wird direkt auf das Konto der betroffenen Person überwiesen.

Der Entlastungsbetrag ist für Leistungen vorgesehen, die Pflegende entlasten und helfen, die Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen zu fördern und zu erhalten.

Sie können den Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 dafür nutzen:

  • Tages- oder Nachtpflege (teilstationäre Pflege)
  • Ambulante Pflege und Betreuung
  • Kurzzeitpflege (wie nach einem Krankenhausaufenthalt)
  • Vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim
  • Angebote zur Unterstützung des alltäglichen Lebens nach Landesrecht

Sie können aber auch Freunde und Angehörige, die Ihnen im Alltag helfen, damit finanziell unterstützen oder eine Haushaltshilfe bezahlen.

Die Haushaltshilfe bei Pflegegrad 1

Viele Menschen mit dem niedrigsten Pflegegrad brauchen gelegentlich Hilfe bei kleinen alltäglichen Aufgaben, die im Haushalt anfangen. Sei es putzen, aufräumen oder Einkäufe erledigen.

Für solche Aufgaben ist in den meisten Fällen keine Pflegekraft nötig, eine Haushaltshilfe kann diese Jobs übernehmen und für Entlastung sorgen. Finanzieren können Sie die Haushaltshilfe in Pflegegrad 1 mit dem monatlichen Entlastungsbetrag.

Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege und Überleitungspflege

Personen mit Pflegegrad 1 erhalten keine finanzielle Unterstützung für Kurzzeit- oder Verhinderungspflege zur Finanzierung einer Vertretung der Pflegeperson im Falle von Krankheit, Urlaub oder wichtigen Terminen.

Allerdings können Betroffene den monatlichen Entlastungsbetrag nutzen, um die Kosten eines Kurzzeitpflegetages teilweise zu decken.

Falls nach einem Krankenhausaufenthalt ein höherer Pflegebedarf besteht, kann die Überleitungspflege eine Lösung sein. Gemäß § 37 Abs. 1a und § 39c SGB V handelt es sich dabei um eine erweiterte Form der Haushaltshilfe.

Sie kann auch für Kurzzeitpflege von bis zu vier Wochen pro Jahr eingesetzt werden. Jeder Person mit Pflegegrad 1 stehen dafür einmalig pro Kalenderjahr 1.774 Euro zu.

Sachleistungen bei Pflegegrad 1

Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen.

Stationäre Pflege bei Pflegegrad 1

Mit Pflegegrad 1 haben Sie keinen Anspruch auf stationäre Pflege. In den meisten Fällen ist ein Umzug in ein Pflegeheim auch gar nicht nötig. Sollten Sie sich trotzdem dafür entscheiden, müssen Sie dafür selbst aufkommen.

Einen kleinen Teil der Kosten können Sie mit dem Entlastungsbetrag decken.

Hilfsmittel bei Pflegegrad 1

Jede Person mit einer Krankenversicherung hat Anspruch auf Hilfsmittel – unabhängig von Pflegegraden. Für die finanzielle Unterstützung bei den nötigen Hilfsmitteln ist ein Rezept von einem Arzt nötig.

Bei speziellen Pflegehilfsmitteln setzt die Krankenkasse einen festgestellten Pflegegrad voraus – egal, ob Pflegegrad 1, 2, 3, 4 oder 5. Die monatliche finanzielle Unterstützung liegt bei 40 Euro.

Pflegehilfsmittel sind:

  • Pflegebett
  • Pflegerollstuhl
  • Waschwagen
  • Schutzschürzen
  • Bettschutzeinlagen
  • Einweghandschuhe
  • Desinfektionsmittel

und vieles mehr.

Digitale Pflegeanwendungen

Das sind Apps und Programme, die etwa dabei helfen, das Gedächtnis zu trainieren, die Online-Kommunikation ermöglichen oder an das Nehmen von Medikamenten erinnern.

Dabei gibt es auch bei Pflegegrad 1 bis zu 53 Euro im Monat an Zuschuss von der Pflegekasse.

Der Hausnotruf bei Pflegegrad 1

Ein Hausnotruf gilt als technisches Pflegehilfsmittel. Der Zuschuss dafür ist auf einen Fixbetrag pro Monat von bis zu 25,50 Euro festgelegt und gilt für anerkannte Notrufsysteme.

Wer eine finanzielle Unterstützung dafür beantragen möchte, muss alleine wohnen, einen Pflegegrad nachweisen und im Notfall vermutlich nicht per Telefon um Hilfe rufen können.

Die Notrufsysteme gibt es in unterschiedlichen Ausführungen. Sie orientieren sich daran, wie mobil die zu pflegende Person ist – es gibt etwa Armbänder oder stationäre Geräte für die Wohnung.

Zuschüsse für Wohnraumanpassung bei Pflegegrad 1

Eine bodenebene Dusche statt einer Badewanne, eine höhere Toilette mit Haltegriff oder ein Treppenlift können den Alltag von Personen mit Pflegegrad 1 erleichtern.

Zu den häufigsten Problemen zählen Badezimmer, die nicht auf die Bedürfnisse der Personen abgestimmt sind und Treppen, die ins Obergeschoss führen.

Damit Betroffene in ihrer Wohnung bleiben können und sich im Alltag leichter tun, können sie einen einmaligen Zuschuss in der Höhe von 4.180 Euro pro Umbauprojekt bei der Pflegeversicherung beantragen.

Sie können also für unterschiedliche Umbaumaßnahmen jeweils die volle Fördersumme erhalten. Klären Sie Ihr Vorhaben vor der Umsetzung mit Ihrer Pflegekasse!

Beratungen und Beratungsbesuche

Jeder Betroffene und auch jeder Angehörige kann sich kostenlos beraten lassen und dadurch die Versorgung optimieren. Ebenso können Sie regelmäßige Beratungsbesuche durch Pflegekräfte in Anspruch nehmen.

Pflegenden Angehörigen und ehrenamtlichen Pflegern stehen kostenlose Pflegekurse zur Verfügung.

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Pflegegrad 1: Fallbeispiele und Leistungen

Damit Sie sich ein konkretes Bild von Personen mit Pflegegrad 1 machen können, haben wir zwei Beispiele vorbereitet:

Günther Schmidt und seine Tochter Lisa

Günther Schmidt ist 76 Jahre alt und lebt alleine in seiner Wohnung. Er hat leichte Bewegungseinschränkungen aufgrund von Arthrose in den Knien. Sie hindert ihn daran, längere Strecken zu gehen oder schwerere Haushaltsarbeiten zu erledigen.

Zudem vergisst er gelegentlich Termine und braucht Unterstützung bei der Organisation seines Alltags.

Seine Tochter Lisa besucht ihn mehrmals pro Woche, hilft ihm beim Einkaufen, unterstützt ihn beim Hausputz und begleitet ihn zu Arztterminen.

Gelegentlich nutzt sie auch den Entlastungsbetrag, um für ihren Vater eine stundenweise Betreuung durch einen ambulanten Pflegedienst oder eine Reinigungshilfe zu organisieren, damit sie selbst entlastet wird.

Leistungen, die Herr Schmidt erhält:

  • Entlastungsbetrag: 131 Euro monatlich (z. B. für stundenweise Betreuung oder Alltagsbegleiter)
  • Pflegehilfsmittel: 40 Euro monatlich (z. B. für Desinfektionsmittel, Einweghandschuhe, Bettschutzeinlagen)
  • Hausnotruf: Zuschuss von 25,50 Euro monatlich (für ein Notrufsystem in seiner Wohnung)
  • Zuschuss für Wohnraumanpassung: Bis zu 4.180 Euro (für den Einbau eines Haltegriffs im Badezimmer)

Frau Sommer und ihr Mann Paul

Elfriede Sommer ist 70 Jahre alt und lebt mit ihrem Mann gemeinsam in ihrem Haus. Aufgrund einer beginnenden Demenz fällt es ihr schwer, sich zeitlich und räumlich zu orientieren.

Sie vergisst häufig, den Herd auszuschalten, und benötigt Unterstützung bei der Körperpflege sowie bei der Einnahme von Medikamenten.

Ihr Mann Paul hilft ihr täglich beim Ankleiden, beim Zubereiten der Mahlzeiten und achtet darauf, dass sie ihre Medikamente rechtzeitig einnimmt.

Paul nutzt den Entlastungsbetrag, um eine Haushaltshilfe zu bezahlen, die einmal pro Woche vorbeikommt und beim Putzen sowie bei anderen Arbeiten unterstützt.

Leistungen, die Frau Sommer erhält:

  • Entlastungsbetrag: 131 Euro monatlich (z. B. für die Haushaltshilfe oder ambulante Unterstützung)
  • Pflegehilfsmittel: 40 Euro monatlich (z. B. für Schutzschürzen, Einweghandschuhe oder Desinfektionsmittel)
  • Digitale Pflegeanwendungen (DiPA): 53 Euro monatlich (z. B. für eine App, die Paul an die Medikamentengabe erinnert)
  • Zuschuss für Wohnraumanpassung: Bis zu 4.180 Euro (z. B. für eine bodenebene Dusche oder den Einbau eines Haltegriffs am Bett)

Wie kann ich Pflegegrad 1 beantragen?

Pflegegrad 1 kann jeder beantragen, der pflegebedürftig ist. Die Pflegebedürftigkeit ist laut § 14 SGB XI definiert: „Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.“

Beantragen können Sie Pflegegrade entweder telefonisch oder schriftlich bei der Pflegekasse Ihrer Krankenkasse. Am einfachsten ist es, wenn Sie sich erstmal telefonisch bei Ihrer Krankenkasse informieren.

Sie bekommen anschließend ein Formular, das Sie ausfüllen müssen. Sobald Sie es eingereicht haben, kommt es zu einem Besuch eines Gutachters, der ermittelt, welchen Pflegegrad Sie haben.

Wie wird der Pflegegrad 1 ermittelt?

Sie können mit dem Ansuchen keinen bestimmten Pflegegrad beantragen. Welchen Grad Sie oder Ihr Angehöriger zugewiesen werden, entscheidet bei gesetzlich Versicherten der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) und bei Privatversicherten das Unternehmen Medicproof nach einem Gutachten.

Bewertet werden die Fähigkeiten der Betroffenen mithilfe des Bewertungssystems “Neues Begutachtungsassessment”. Insgesamt gibt es sechs Kriterien, für die Begutachter Bewertungspunkte vergeben.

Die Module sind unterschiedlich stark gewichtet und ergeben am Ende eine Gesamtpunktzahl. Liegt der Wert zwischen 12,5 und 27 Punkten, erhält der Betroffene den Pflegegrad 1.

Nach diesen sechs Modulen wird der Pflegegrad 1 bewertet:

Modul Beschreibung Gewichtung
Mobilität Der Gutachter untersucht, wie selbstständig sich Betroffene bewegen und ihre Körperhaltung ändern können. 10 %
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Hier wird kontrolliert, wie gut sich die Person räumlich und zeitlich orientieren kann. Kann der Betroffene selbstständig Entscheidungen treffen und uns seine Bedürfnisse mitteilen? 7,5 %
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Hat der Betroffene regelmäßig psychische Probleme und benötigt die Person dafür fachliche Hilfe? 7,5 %
Selbstversorgung Im wichtigsten Bewertungsmodul schaut der Gutachter, wie selbstständig eine Person ihren Alltag beschreiten kann (sich waschen, pflegen und für sich sorgen) 40 %
Krankheits- oder therapiebedingte Belastungen Hier kontrolliert der Gutachter, ob es krankheits- oder therapiebedingte Anforderungen und Belastungen gibt. Kann der Betroffene selbst einen Verband wechseln? 20 %
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Im letzten Modul wird geschaut, wie gut der Betroffene seinen Tagesablauf selbstständig planen kann und ob er in der Lage ist, Kontakte zu pflegen. 15 %

Was kann ich machen, wenn der Antrag auf Pflegegrad 1 abgelehnt wurde?

Falls Ihr Antrag auf Pflegegrad 1 von der Pflegekasse abgelehnt wird, haben Sie das Recht, Widerspruch einzulegen. Das ist sinnvoll, wenn Sie der Meinung sind, dass die Einschätzung des Gutachters nicht den tatsächlichen Pflegebedarf widerspiegelt.

So gehen Sie vor:

  1. Frist beachten: Sie haben einen Monat Zeit, um nach Erhalt des Bescheids schriftlich Widerspruch einzulegen. Diese Frist beginnt mit dem Datum, das im Bescheid angegeben ist.
  2. Schriftlichen Widerspruch einlegen: Verfassen Sie ein Widerspruchsschreiben, in dem Sie kurz und sachlich begründen, warum Sie die Entscheidung der Pflegekasse nicht akzeptieren.
  3. Gutachten prüfen lassen: Es kann hilfreich sein, das ursprüngliche Pflegegutachten durch einen unabhängigen Experten prüfen zu lassen. Er kann beurteilen, ob die Einstufung korrekt vorgenommen wurde oder ob eine Neubewertung erforderlich ist.
  4. Erneute Begutachtung beantragen: Falls der Widerspruch erfolgreich ist, wird die Pflegekasse eine erneute Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) oder Medicproof (für Privatversicherte) veranlassen.

Häufig gestellte Fragen zu Pflegegrad 1

Was bedeutet Pflegegrad 1?

Im ersten und niedrigsten Pflegegrad haben Betroffene leichte Einschränkungen im Alltag. Sie benötigen etwa Hilfe bei der Körperpflege, beim Ankleiden oder alltäglichen Aufgaben wie Putzen oder Einkaufen. Pflegegrad 1 erhalten Versicherte mit einer „geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“.

Ab wann kann man Pflegegrad 1 beantragen?

Wenn Sie gesetzlich oder privat versichert sind und im Alltag Hilfe benötigen, können Sie einen Pflegegrad beantragen. Nach einem erstellten Pflegegutachten entscheidet die Pflegeversicherung, ob und welchen Pflegegrad sie erhalten.

Wie viel Pflegegeld bekommt man bei Pflegegrad 1?

Mit Pflegegrad 1 haben Betroffene keinen Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen.

Wie viel Geld steht einem bei Pflegegrad 1 zu?

Personen mit Grad 1 haben Anspruch auf verschiedene finanzielle Leistungen und Unterstützungen wie etwa den Entlastungsbetrag von aktuell 131 Euro pro Monat. Ebenso können Zuschüsse für Pflegehilfsmittel, Hausnotruf, Wohnraumanpassungen oder Wohngruppenförderung beantragt werden.

Wie bekommt man das Geld?

Sie können Ansprüche an Dienstleister abtreten, die direkt mit der Pflegeversicherung abrechnen. Oder Sie können in Vorkasse gehen und sich die Kosten im Nachhinein von Ihrer Pflegekasse rückerstatten lassen. Am besten fragen Sie vorab direkt bei der Pflegekasse nach.

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag 2025?

Der Entlastungsbetrag beträgt 2025 monatlich 131 Euro.

Wer darf bei Pflegegrad 1 den Betroffenen pflegen?

Jeder, der dazu bereit ist – Angehörige, Freunde, Nachbarn oder professionelle Pflegekräfte – kann bei Pflegegrad 1 die Pflege übernehmen.

Pflegegrad 1 Haushaltshilfe durch Angehörige möglich?

Wenn ein Angehöriger Pflegegrad 1 zugewiesen bekommt und Sie ihn im Alltag unterstützen möchten, können Sie das natürlich jederzeit machen. Beantragen Sie dafür einen Gutachter bei Ihrer Pflegeversicherung, der Ihnen einen Pflegegrad zuweist.

So können Sie Kosten für Pflegehilfsmittel und Hilfsmittel abdecken. Die betroffene Person bekommt zusätzlich einen Entlastungsbetrag, der als finanzielle Unterstützung dient.

Kann der Pflegegrad 1 später erhöht werden?

Ja, eine Erhöhung ist möglich, wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert. Dafür können Sie einen Antrag auf Höherstufung bei Ihrer Pflegekasse stellen. Ein neuer Gutachtertermin wird dann vereinbart.

Was passiert, wenn die Pflege durch Angehörige nicht ausreicht?

Sie können Pflegedienste hinzuziehen und diese mit Eigenleistung oder dem Entlastungsbetrag finanzieren. Alternativ können Sie ein neues Gutachten beantragen, um eine Höherstufung des Pflegegrades zu prüfen und dadurch mehr finanzielle Mittel für die Pflege zur Verfügung zu haben.

Fazit zum Pflegegrad 1

Pflegegrad 1 bietet eine erste Unterstützung für Menschen mit leichten Einschränkungen im Alltag. Mit Leistungen wie dem Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmitteln und Zuschüssen zur Wohnraumanpassung können Betroffene ihren Alltag erleichtern und ihre Selbstständigkeit länger erhalten.

Obwohl Pflegegrad 1 keine umfangreichen Leistungen wie Pflegegeld oder Sachleistungen zu bieten hat, lohnt es sich, die bestehenden Möglichkeiten auszuschöpfen. Diese Leistungen sind eine sinnvolle Unterstützung, um kleine Hürden im Alltag zu meistern.

Wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung bei der Antragstellung benötigen, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

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